Befreiungen im Einzelfall
§ 4
Der Gemeinderat kann auf Ansuchen alljährlich für zwei Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr von der Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe befreien, wenn der gesamte Reinertrag ausschließlich Feuerwehr- und Rettungszwecken zugeführt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
