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§ 4 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1969

Befreiungen im Einzelfall

§ 4

Der Gemeinderat kann auf Ansuchen alljährlich für zwei Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr von der Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe befreien, wenn der gesamte Reinertrag ausschließlich Feuerwehr- und Rettungszwecken zugeführt wird.

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