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Untersagung der Benützung von Privatschlachtstätten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1963

§ 0 Untersagung der Benützung von Privatschlachtstätten

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Untersagung der Benützung von Privatschlachtstätten

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/1963

Inkrafttretensdatum

15.01.1963

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. Jänner 1963, womit für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt wird

StF: LGBl. Nr. 1/1963

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird verordnet:

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