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§ 1 Untersagung der Benützung von Privatschlachtstätten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1963

§ 1

Für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt wird zugunsten des Schlachthauses der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt.

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