Artikel 9
Jeder Vertragsstaat anerkennt, daß die von ihm erlassenen Ein- oder Ausfuhrverbote auf Waren, auf die sich dieses Abkommen bezieht, nur angewendet werden dürfen, wenn diese Verbote nicht aus wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, sondern beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der Hygiene, der Veterinärpolizei oder des Pflanzenschutzes.
Schlagworte
Einfuhrverbot
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10012949
Dokumentnummer
NOR40063909
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