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Artikel 9 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat anerkennt, daß die von ihm erlassenen Ein- oder Ausfuhrverbote auf Waren, auf die sich dieses Abkommen bezieht, nur angewendet werden dürfen, wenn diese Verbote nicht aus wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, sondern beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der Hygiene, der Veterinärpolizei oder des Pflanzenschutzes.

Schlagworte

Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063909

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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