Artikel 8
Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der polizeilichen oder anderen Vorschriften über die Einfuhr, den Besitz und das Tragen von Waffen und Munition.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10012949
Dokumentnummer
NOR40063908
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