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Artikel 8 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 8

Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der polizeilichen oder anderen Vorschriften über die Einfuhr, den Besitz und das Tragen von Waffen und Munition.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063908

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