Artikel 7
Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsstaaten bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10012949
Dokumentnummer
NOR40063907
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