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Artikel 7 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 7

Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsstaaten bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063907

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