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Artikel 6 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 6

Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, welche die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063906

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