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Artikel 5 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat kann verlangen, daß für Gegenstände des Artikel 2, die einen hohen Wert haben, ein Eingangsvormerkschein ausgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063905

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