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Artikel 2 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 2

  1. 1. Vorbehaltlich der anderen Bedingungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat das von den Reisenden eingeführte persönliche Reisegut vorübergehend frei von Eingangsabgaben zulassen; Voraussetzung dafür ist, daß das Reisegut zum persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt ist, daß er es persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt, daß kein Verdacht eines Missbrauches besteht und daß dieses Reisegut vom Reisenden beim Verlassen des Landes wiederausgeführt wird.
  2. 2. Der Begriff “persönliches Reisegut" umfaßt alle Bekleidungsstücke und andere Gegenstände, neu oder gebraucht, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise und in angemessenem Umfang persönlich benötigt; alle zu Handelszwecken eingeführten Waren sind jedoch ausgeschlossen.
  3. 3. Das persönliche Reisegut umfaßt unter anderem folgende Gegenstände, vorausgesetzt, daß sie als in Gebrauch stehend angesehen werden können:
  1. ein Photoapparat mit zwölf Platten oder fünf Rollfilmen;
  1. ein Fernglas;
  1. ein tragbares Musikinstrument;
  1. ein tragbares Grammophon mit zehn Platten;
  1. ein tragbares Tonaufnahmegerät;
  1. ein tragbarer Radioapparat;
  1. ein Kinderwagen;
  1. ein Zelt und andere Campingausrüstung;

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063902

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