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Artikel 3 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 3

Vorbehaltlich der anderen Bedingungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat die nachstehenden Erzeugnisse frei von Eingangsabgaben zulassen, wenn der Reisende sie zu seinem persönlichen Verbrauch einführt und sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauches besteht:

  1. a) 200 Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm;
  2. b) eine Flasche Wein von normaler Größe und ein Viertel Liter Spirituosen;
  3. c) ein Viertel Liter Toilettewasser und eine geringe Menge Parfum.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063903

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