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Artikel 24 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 24

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:

  1. a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 14 und 15 erhalten hat;
  2. b) das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt;
  3. c) die Kündigungen, die er nach Artikel 17 erhalten hat;
  4. d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 18;
  5. e) die Mitteilungen, die er nach Artikel 19 erhalten hat;
  6. f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 23.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063924

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