Artikel 24
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:
- a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 14 und 15 erhalten hat;
- b) das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt;
- c) die Kündigungen, die er nach Artikel 17 erhalten hat;
- d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 18;
- e) die Mitteilungen, die er nach Artikel 19 erhalten hat;
- f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 23.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10012949
Dokumentnummer
NOR40063924
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