Artikel 16
- 1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 20 angenommenen Vorbehalt enthalten.
- 2. Für jeden Staat, der nach dem Tage der gemäß dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Abkommen ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 20 angenommenen Vorbehalt enthalten.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10012949
Dokumentnummer
NOR40063916
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