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Artikel 15 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 15

  1. 1. Vom 1. Jänner 1955 an kann jeder der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinten Nationen sind, möglich.
  2. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063915

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