Artikel 15
- 1. Vom 1. Jänner 1955 an kann jeder der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinten Nationen sind, möglich.
- 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10012949
Dokumentnummer
NOR40063915
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