Vertraulichkeit
§ 8.
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.
(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen diese Amtsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Dienststelle der Amtsverschwiegenheit unterliegen, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019
Gesetzesnummer
10012893
Dokumentnummer
NOR12159462
alte Dokumentnummer
N9199914832O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)