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§ 9 NotifG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1999

Notifikation von Normen

§ 9.

Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des Österreichischen Normungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei insbesondere festzulegen:

  1. 1. Inhalt und Form der Meldungen von Normungsprogrammen und Normentwürfen,
  2. 2. die Mitwirkung bei der Erarbeitung von europäischen Normen und
  3. 3. Stillhaltefristen während der Erarbeitung von europäischen Normen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Gesetzesnummer

10012893

Dokumentnummer

NOR12159463

alte Dokumentnummer

N9199914833O

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