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§ 7 NotifG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1999

Entwürfe anderer Mitgliedstaaten

§ 7.

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Entwürfe technischer Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der deutschen, englischen oder französischen Übersetzung, an die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder weiterzuleiten und ihnen dabei das Datum bekanntzugeben, an dem die Notifikation des Entwurfs bei der Europäischen Kommission eingelangt ist.

(2) Die zuständigen Stellen können über den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weitere Auskünfte über einen Entwurf einer technischen Vorschrift anfordern.

(3) Die zuständigen Stellen können innerhalb einer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festzusetzenden Frist Vorschläge für ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen übermitteln. Sollen nach Koordination dieser Vorschläge durch den führend zuständigen Bundesminister entweder eine ausführliche Stellungnahme oder Bemerkungen Österreichs abgegeben werden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Eine ausführliche Stellungnahme ist jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab dem Datum gemäß Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(4) In bezug auf technische Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 können sich ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme beziehen, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme. Eine ausführliche Stellungnahme zu einem Entwurf für eine Vorschrift betreffend Dienste darf überdies nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Gesetzesnummer

10012893

Dokumentnummer

NOR12159461

alte Dokumentnummer

N9199914831O

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