vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 NotifG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1999

Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1. „Erzeugnis“: alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte;
  2. 2. „Dienst“: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das ist jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung, wobei im Sinne dieser Definition bedeuten:
  1. a) „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“: eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Parteien erbracht wird,
  2. b) „elektronisch erbrachte Dienstleistung“: eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung, einschließlich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Weg gesendet, weitergeleitet und empfangen wird, und
  3. c) „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“: eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird;
  1. 3. „technische Spezifikation“: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren; weiters fallen unter diesen Begriff auch Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Art. 32 Abs. 1 EGV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind und für die Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG , ABl. Nr. 22 vom 9. Februar 1965 S 369/65, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG , ABl. Nr. L 214 vom 24. August 1993
  1. 4. „sonstige Vorschrift“: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;
  2. 5. „Vorschrift betreffend Dienste“ eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den in Z 2 genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen, wobei im Sinne dieser Definition eine Vorschrift als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend gilt, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;
  3. 6. „Norm“: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und bei der es sich um eine der nachstehend beschriebenen Kategorien handelt:
  1. a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  2. b) europäische Norm: Norm, die von einer der europäischen Normungsorganisationen angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  3. c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  1. 7. „Normungsprogramm“: Arbeitsplan einer anerkannten normschaffenden Körperschaft, welcher die laufenden Arbeitsthemen der Normungstätigkeit enthält;
  2. 8. „Normentwurf“: Schriftstück, das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der es als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur öffentlichen Enquete (Stellungnahme) veröffentlicht wird;
  3. 9. „technische Vorschrift“: technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (technische De-facto-Vorschrift) für das Inverkehrbringen von Produkten und deren Verwendung, die Erbringung eines Dienstes oder die Niederlassung eines Erbringers von Diensten im Bundesgebiet oder in einem großen Teil des Bundesgebietes verbindlich ist sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden;
  4. 1 0.„Entwurf einer technischen Vorschrift“: Wortlaut einer technischen Spezifikation, einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;
  5. 11. „zuständige Stellen“: jene Stellen, die im Bereich der Verwaltung des Bundes zur Erlassung von technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher Vorschriften zuständig sind oder in deren Zuständigkeitsbereich der Gegenstand eines von einem anderen Staat notifizierten Entwurfs fällt;
  6. 12. „ausführliche Stellungnahme“: Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift bei der Kommission zu diesem abgegeben wird und der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die
  1. a) im Fall von technischen Spezifikationen gemäß Z 3 oder sonstigen Vorschriften gemäß Z 4 den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes oder
  2. b) im Fall von Vorschriften betreffend Dienste gemäß Z 5 den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes
  1. beeintr ächtigen könnten.

(2) Technische De-facto-Vorschriften im Sinne von Abs. 1 Z 9 sind insbesondere:

  1. 1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufs- oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten läßt;
  2. 2. freiwillige Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen, bezwecken;
  3. 3. technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser Vorschriften fördern; dies gilt nicht für Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:

  1. 1. Maßnahmen, die im Rahmen des EG-Vertrages zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf diese Erzeugnisse haben;
  2. 2. Hörfunkdienste;
  3. 3. Fernsehdienste gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989 S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG , ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997 S 1;
  4. 4. Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 90/387/EWG , ABl. Nr. L 192 vom 24. Juli 1990 S 1, in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG , ABl. Nr. L 295 vom 29. Oktober 1997 S 23, unterliegen;
  5. 5. Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die in Anlage 2 nicht abschließend aufgezählt sind.

(4) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen, ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S 27, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 2 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Herstellungsverfahren, Berufskodex, Clearingaufgabe, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Gesetzesnummer

10012893

Dokumentnummer

NOR12159455

alte Dokumentnummer

N9199914825O

Stichworte