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Anlage 1 NotifG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1999

Anlage 1

Dienste, die jedenfalls nicht als Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 anzusehen sind

A. Nicht „im Fernabsatz“ erbrachte Dienste, das sind Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:

  1. 1. Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mit Hilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;
  2. 2. Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;
  3. 3. Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;
  4. 4. Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.

B. Nicht „elektronisch“ erbrachte Dienste, das sind

  1. 1. Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden:
  1. a) Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten;
  2. b) Zugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein- und Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte Gebührenentrichtung gewährleisten;
  1. 2. „Off-line“-Dienste: Vertrieb von CD-ROM oder Software auf Disketten;
  2. 3. Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden:
  1. a) Sprachtelefondienste;
  2. b) Telefax-/Telexdienste;
  3. c) über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste;
  4. d) medizinische Beratung per Telefon/Telefax;
  5. e) anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax;
  6. f) Direktmarketing per Telefon/Telefax.

C. Nicht „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte Dienste, das sind Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):

  1. 1. Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/552/EWG ;
  2. 2. Hörfunkdienste;
  3. 3. Teletext (über Fernsehsignal).

Schlagworte

Geldausgabeautomat, Einfahrt, Verarbeitungssystem, Telefaxdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Gesetzesnummer

10012893

Dokumentnummer

NOR12159468

alte Dokumentnummer

N9199914838O

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