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§ 2 NotifG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1999

Notifikation technischer Vorschriften

§ 2.

(1) Die zuständigen Stellen haben jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, der von ihnen im Bereich der Verwaltung des Bundes ausgearbeitet wird, vor der Erlassung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Notifikation jedes an ihn übermittelten Entwurfs an die Europäische Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dessen Einlangen, vorzunehmen.

(3) Nimmt die zuständige Stelle an einem gemäß Abs. 1 und 2 notifizierten Entwurf wesentliche Änderungen vor, durch die der Anwendungsbereich geändert, der ursprüngliche Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegt oder Spezifikationen hinzugefügt oder verschärft werden, so ist eine weitere Notifikation gemäß Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

(4) Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift gemäß den Abs. 1 bis 3 ist ein Formblatt zu verwenden, dessen nähere Ausgestaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzusetzen hat.

Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift der zuständigen Stelle, die weitere Angaben über die Vorschriften machen kann,
  2. 2. den vollständigen Titel des Entwurfs in deutscher Sprache,
  3. 3. eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Entwurfs,
  4. 4. die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, und
  5. 5. im Falle des § 3 Abs. 4 Z 1 die Gründe für die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahme.

(5) Den Übermittlungen und Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig sind.

(6) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind in Übermittlungen und Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993 S 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG , ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/32/EWG , ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992 S 1, durchgeführt wird, zu übermitteln.

(7) Besteht ein Entwurf einer technischen Vorschrift in der vollständigen Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, so ist der Notifikation als Beilage lediglich die Mitteilung anzuschließen, um welche Norm es sich handelt.

(8) Sofern dies die zuständige Stelle als erforderlich erachtet, ist auf ihr Ersuchen in die Notifikation gemäß Abs. 2 oder 3 ein Antrag auf vertrauliche Behandlung der gemeldeten Information aufzunehmen. Ein solcher Antrag ist zu begründen, wobei die Gründe im Ersuchen der zuständigen Stellen darzulegen sind.

(9) Der endgültige Wortlaut einer technischen Vorschrift, die im Bereich der Verwaltung des Bundes erlassen wird, ist durch die zuständige Stelle unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Mitteilung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Gesundheitsschutz, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Gesetzesnummer

10012893

Dokumentnummer

NOR12159456

alte Dokumentnummer

N9199914826O

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