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§ 3 NotifG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1999

Stillhaltefristen

§ 3.

(1) Die zuständigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, daß vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen wird.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 verlängert sich auf:

  1. 1. vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste oder einer von Österreich beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;
  2. 2. sechs Monate in allen nicht von Z 1 erfaßten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;
  3. 3. zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist
  1. a) im Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder
  2. b) bekanntgibt, daß der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat der EG ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorgelegt worden ist;
  1. 4. 18 Monate, wenn der Rat der EG innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 3 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(3) Die Fristen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 enden vorzeitig,

  1. 1. wenn die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, daß sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen,
  2. 2. wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder
  3. 3. sobald ein verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Rat der EG erlassen worden ist.

(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 2 gelten nicht,

  1. 1. wenn die zuständige Stelle gezwungen ist,
  1. a) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz, beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, damit sie unverzüglich erlassen und in Kraft gesetzt werden können, oder
  2. b) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen so rasch auszuarbeiten, daß sie unverzüglich erlassen und in Kraft gesetzt werden können;
  1. 2. für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, und
  2. 3. für Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 3.

(5) Abs. 2 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 2.

(6) Unverzüglich nach Einlangen der Bestätigung einer Notifikation durch die Europäische Kommission, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen danach, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zuständige Stelle vom genauen Datum des Einganges der Notifikation bei der Europäischen Kommission zu informieren.

(7) Sofern zur Erlassung einer gemäß § 2 als Entwurf notifizierten Vorschrift ein anderes staatliches Organ zuständig ist als die zur Ausarbeitung zuständige Stelle, so hat diese das andere Organ gegebenenfalls über die Dauer der Stillhaltefrist zu informieren.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Gesetzesnummer

10012893

Dokumentnummer

NOR12159457

alte Dokumentnummer

N9199914827O

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