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§ 6 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1999

Prüfungsgegenstände

§ 6

Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen Umfang verfügt.

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