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§ 7 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1999

Durchführung der Funkerprüfung

§ 7

(1) Die Prüfung ist öffentlich.

(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Beide Prüfer haben der gesamten Prüfung beizuwohnen.

(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten“ zu beginnen. Die weiteren Prüfungsgegenstände sind nach dem Auswahlverfahren (multiple-choice) abzunehmen.

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