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§ 8 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1999

Prüfungsergebnis

§ 8

(1) Ist die Prüfung über den Gegenstand „Fertigkeiten“ beendet, so hat der betreffende Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er sie als „nicht befriedigend“, so ist von der Prüfungskommission festzustellen, ob der Antragsteller bereits auf Grund der bisher abgelegten Teilprüfung als fachlich nicht befähigt anzusehen ist.

(2) Nach Beendigung der gesamten Prüfung haben beide Prüfer die Leistungen und Antworten auf die von ihnen gestellten Aufgaben und Fragen einzeln zu bewerten. Sodann hat die Prüfungskommission – unter Bedachtnahme auf die Durchschnittsleistung des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsgegenständen – festzustellen, ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen ist oder nicht.

(3) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nichtöffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Mitglieder der Funkerprüfungskommission den Eindruck gewonnen haben, daß der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht.

(4) Wurde die Funkerprüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zur Wiederholungsprüfung antreten darf.

(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind unmittelbar nach Abschluß der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.

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