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§ 4 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

II. Einsatz von Triebfahrzeugführern

§ 4

Das Eisenbahnunternehmen darf zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen nur Personen einsetzen (§ 19 des Eisenbahngesetzes 1957, § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994), die

  1. 1. beim Einsatz im Streckendienst mindestens 21 Jahre alt, ansonsten mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. 2. geistig und körperlich geeignet sind,
  3. 3. vertrauenswürdig sind,
  4. 4. über eine für die Ausübung der Befugnis ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und
  5. 5. die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die erfolgreiche Ablegung einer Triebfahrzeugführerprüfung (Abschnitt III) nachgewiesen haben.

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