vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 3

Das Eisenbahnunternehmen hat die näheren Bestimmungen über die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten sowie über die regelmäßige Unterweisung der Triebfahrzeugführer in eisenbahnbehördlich genehmigten allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) zu regeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)