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§ 5 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 5

Der Erwerb der gemäß § 4 Z 5 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat durch die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen und durch eine praktische Verwendung am Triebfahrzeug zu erfolgen. Die theoretischen Lehrveranstaltungen sowie die praktische Verwendung am Triebfahrzeug können durch im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes ermächtigte Einrichtungen von Eisenbahnunternehmen durchgeführt werden.

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