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§ 24 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

VIII. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnis

§ 24

(1) Geprüfte Triebfahrzeugführer haben für eine Erweiterung Ihrer Befugnis folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Vorliegen der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 3 für das eingesetzte Triebfahrzeug,
  2. 2. Ablegung einer ergänzenden Prüfung zur Teilprüfung gemäß § 8 Z 1 über die anzuwendenden, weitergehenden technischen Vorschriften und Bedienungsvorschriften, die nicht von ihrer bisherigen Befugnis umfaßt sind, wobei auf die mitbenützten Streckenteile Bedacht zu nehmen ist, und
  3. 3. Ablegung einer ergänzenden Teilprüfung gemäß § 8 Z 2 über die anzuwendenden Betriebsvorschriften (Dienstvorschriften), wobei auf die mitbenützten Streckenteile besonders Bedacht zu nehmen ist.

(2) Nicht erforderlich ist

  1. 1. die Ablegung der Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, wenn die anzuwendenden technischen Vorschriften und Bedienungsvorschriften der betroffenen Eisenbahnen inhaltlich gleichgehalten werden können,
  2. 2. die Ablegung der Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 3, wenn die anzuwendenden Betriebsvorschriften (Dienstvorschriften) der betroffenen Eisenbahnen inhaltlich gleichgehalten werden können.

(3) Für die Ablegung der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gelten die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sinngemäß.

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