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§ 8 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung

§ 8

Die Triebfahrzeugführerprüfung setzt sich aus

  1. 1. einer technischen Teilprüfung,
  2. 2. einer betrieblichen Teilprüfung und
  3. 3. einer praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) zusammen.

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