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§ 23 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

VII. Prüfungszeugnis

§ 23

(1) Über die erfolgreiche Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung hat die Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, das von den Prüfungskommissären zu unterfertigen ist.

(2) Im Zeugnis über die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung ist jedenfalls festzuhalten:

  1. 1. der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Prüfungswerbers,
  2. 2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission (Prüfungskommissäre),
  3. 3. das Datum der erfolgreichen Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung bzw. der Teilprüfungen der Triebfahrzeugführerprüfung (§ 20 Abs. 1),
  4. 4. die Eisenbahnen, für deren Bereich die Befugnis erteilt wurde (§§ 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1),
  5. 5. Einschränkungen der Befugnis auf die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen bestimmter Energiezufuhr (§ 9 Abs. 2 Z 1), von Triebfahrzeugen bestimmter Bauart (§ 9 Abs. 2 Z 2) und von Triebfahrzeugen innerhalb bestimmter Betriebsbereiche (§ 9 Abs. 2 Z 3).

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