vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 22

Die Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Triebfahrzeugführerprüfung eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls die im Prüfungszeugnis erforderlichen Angaben (§ 23 Abs. 2) zu enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)