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§ 20 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 20

(1) Die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 bis 3 sind innerhalb von sechs Monaten abzunehmen. Der Zeitraum zwischen dem Abschluß der Ausbildung und dem Antreten zur ersten Teilprüfung darf gleichfalls nicht länger als sechs Monate sein.

(2) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungswerber alle Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 bis 3 erfolgreich abgelegt hat. Nach jeder Teilprüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er diese Teilprüfung bestanden hat; wenn er diese nicht bestanden hat, so ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben.

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