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§ 19 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

VI. Ablauf der Triebfahrzeugführerprüfung

§ 19

(1) Das Ansuchen auf Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung ist vom Prüfungswerber bei der zuständigen Prüfungskommission unter Anschluß der erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 2 zu stellen.

(2) Über die Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung hat die zuständige Prüfungskommission zu entscheiden. Die Prüfungskommission hat einstimmig festzustellen, ob die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Zulassung zur Prüfung hat zu erfolgen, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, daß die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Wird das Begehren um Zulassung abgewiesen, kann der Prüfungswerber unter Angabe der Gründe Beschwerde bei der zuständigen Behörde erheben. Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Zulassung zu entscheiden.

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