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§ 10 GGBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Ergänzende generelle Regelungen

§ 10.

(1) Mit Verordnung können für die Beförderung gefährlicher Güter

  1. 1. Gefahrguteinstufungen bestätigt,
  2. 2. Beförderungsbedingungen festgelegt,
  3. 3. Bau-, Verfahrens- oder sonstige Regelwerke anerkannt,
  4. 4. ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erlassen oder
  5. 5. gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 1 Abs. 3 Z 2 grundsätzlich ausgenommene Fahrzeuge Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften oder anderen geeigneten Sicherheitsmaßnahmen unterworfen werden,
  1. soweit dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften und der Richtlinie 2008/68/EG zulässig und von über Einzelfälle hinausgehender Bedeutung ist. Abweichend von § 35 Abs. 3 sind Verordnungen über Beförderungen gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluss von Übereinkommen über befristete Abweichungen auf der Grundlage der gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften. Werden solche Übereinkommen von Österreich abgeschlossen, gelten die Abweichungen für den betroffenen Verkehrsträger hinsichtlich aller auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG , BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

Schlagworte

Verfahrenswerk

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40204161

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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