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Artikel 19 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 19

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann, wird durch die betroffenen Parteien einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR40128176

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