vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 20

Änderungen

(1) Der Rat kann Änderungen dieses Übereinkommens beschließen, die der schriftlichen Bestätigung durch alle Vertragsparteien bedürfen.

(2) Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifikationen aller Vertragsparteien notifiziert hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte