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Artikel 21 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 21

Verwahrer

(1) Die Urschrift dieses Übereinkommens mit späteren Änderungen sowie die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung von Dänemark hinterlegt.

(2) Die Regierung von Dänemark übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Präsidenten der CEPT eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und den Wortlaut jeder vom Rat beschlossenen Änderung. Abschriften werden ferner dem Direktor des ECO, dem Generalsekretär des Weltpostvereins, dem Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion, dem Präsidenten der Europäischen Kommission und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation zur Kenntnisnahme übermittelt.

(3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Präsidenten der CEPT alle Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Kündigungen sowie das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung. Die Regierung von Dänemark notifiziert ferner allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Präsidenten der CEPT das Wirksamwerden jedes Beitritts.

ZU URKUND DESSEN, haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Den Haag, am 23. Juni 1993, in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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