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Artikel 18 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 18

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

(1) Dieses Übereinkommen lässt das souveräne Recht jeder Vertragspartei unberührt, ihre Angelegenheiten der Post und der elektronischen Kommunikation selbst zu regeln.

(2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, wird dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen Verträge anwenden.

(3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

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