Artikel 13
Vertragsparteien
(1) Ein Staat wird Vertragspartei dieses Übereinkommens entweder nach dem Verfahren des Artikels 14 oder nach dem Verfahren des Artikels 15.
(2) Wenn ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, findet die in Anlage A in der nach Artikel 15 geänderten Fassung aufgeführte Beitragseinheit Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Gesetzesnummer
10012803
Dokumentnummer
NOR40128170
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