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Artikel 13 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 13

Vertragsparteien

(1) Ein Staat wird Vertragspartei dieses Übereinkommens entweder nach dem Verfahren des Artikels 14 oder nach dem Verfahren des Artikels 15.

(2) Wenn ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, findet die in Anlage A in der nach Artikel 15 geänderten Fassung aufgeführte Beitragseinheit Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR40128170

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