Artikel 14
Unterzeichnung
(1) Jeder Staat, dessen Verwaltung für Telekommunikation Mitglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden,
- 1. indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder
- 2. indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt.
(2) Dieses Übereinkommen liegt vom 23. Juni 1993 bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Gesetzesnummer
10012803
Dokumentnummer
NOR40128171
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