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Artikel 14 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 14

Unterzeichnung

(1) Jeder Staat, dessen Verwaltung für Telekommunikation Mitglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden,

  1. 1. indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder
  2. 2. indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt.

(2) Dieses Übereinkommen liegt vom 23. Juni 1993 bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR40128171

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