Rückstrahlwirkung
§ 4.
(1) Die zu verwendenden Reflexstoffe (retroreflektierende Folien) müssen entweder dem Typ 1, dem Typ 2 oder dem Typ 3 entsprechen.
- a) Typ 1: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, das einfallendes Licht in gebündelter Form zurücksendet (retroreflektierende Folie).
- b) Typ 2: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, der eine höhere Retroreflexion als Typ 1 aufweist.
- c) Typ 3: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, der eine höhere Retroreflexion als Typ 2 aufweist.
(2) Die Reflexstoffe müssen mit Kennzeichnungssymbolen versehen sein, die derart im reflektierenden Material eingebracht sind, daß ihre Erkennbarkeit weder durch chemische noch physikalische Einwirkungen beeinträchtigt werden kann, ohne daß zugleich die Folien zerstört werden. Aus den Kennzeichnungssymbolen muß der Name des Folienherstellers ermittelbar sein. Zusätzlich ist das Straßenverkehrszeichen auf der Rückseite mit dem Namen des Herstellers und dem Auslieferungsjahr des Straßenverkehrszeichens sichtbar und dauerhaft in einer Größe von höchstens 30 mm x 80 mm zu kennzeichnen. Die Anbringung eines Gütezeichens auf der Rückseite des Straßenverkehrszeichens ist in einer Größe von höchstens 20 mm x 40 mm zulässig.
(3) Die Reflexstoffe haben weiters den in den folgenden Absätzen in Verbindung mitAnlage 2 festgelegten Mindestwerten für den spezifischen Rückstrahlwert R` zu entsprechen. Diese Mindestwerte gelten jeweils für Folien des entsprechenden Typs im Neuzustand bei Anleuchtung mit der Normallichtart A für die angegebenen Anleuchtungswinkel und Beobachtungswinkel sowie für die festgelegten Meßgeometrien.
(4) Der Rückstrahlwert darf sich bei Folien vom Typ 1 während eines Zeitraumes von sieben Jahren nicht um mehr als 50%, bei Folien vom Typ 2 während eines Zeitraumes von zehn Jahren nicht um mehr als 20% und bei Folien vom Typ 3 während eines Zeitraumes von zwölf Jahren nicht um mehr als 20% gegenüber den Mindestrückstrahlwerten im Neuzustand vermindern. Diese Bedingungen gelten für einen Beobachtungswinkel von 0,33° und einen Anleuchtungswinkel von 5° für dauernd angebrachte Straßenverkehrszeichen bei üblicher Beanspruchung.
(5) Für Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6a bis d, 11, 11a und 12, § 52 lit. a Z 2, 4a, 4c, lit. b Z 15, 23 und 24 sowie § 53 Z 2a, 2b, 2c, 8a und 8c StVO 1960 sind, sofern sie nicht beleuchtet oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführt sind, Reflexstoffe vom Typ 2 oder Typ 3 zu verwenden. Dies gilt sinngemäß für Straßenverkehrszeichen, die als Überkopfwegweiser ausgeführt sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10012793
Dokumentnummer
NOR40156578
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