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§ 23 FSG-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung

§ 23.

(1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

  1. 1. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 135 Euro,
  2. 2. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 250 Euro,
  1. 3. für Wiederholungsuntersuchungen30 Euro,

(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge zu entrichten:

  1. 1. für das amtsärztliche Gutachten47,20 Euro
  2. 2. mit Beobachtungsfahrt zusätzlich18 Euro.

(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:

  1. 1. Screening gemäß § 18 Abs. 4130 Euro
  2. 2. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit181 Euro
  3. 2a. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung300 Euro
  4. 3. volle verkehrspsychologische Untersuchung480 Euro

(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40264477

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