Übergangsbestimmungen
§ 24.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)
- (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2016)
(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen
- 1. bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder
- 2. die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,
- darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.
(4) Sachverständige Ärzte, die im letzten fünfjährigen Bestellungszeitraum einmal einen verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs absolviert haben, müssen für die Wiederbestellung als sachverständiger Arzt nicht neuerlich einen solchen besuchen, auch wenn dieser Kurs abweichend von § 22 Abs. 3 letzter Satz nicht zwischen dem dritten und fünften Jahr nach der Bestellung absolviert wurde.
(5) Die am 1. September 2016 anhängigen Verfahren auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(6) Sachverständige Ärzte die bis zum 1. März 2018 ihre Sachverständigentätigkeit ausschließlich aufgrund der Benennung eines Wohnsitzes ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum Ende des Bestellungszeitraumes weiterhin ausüben.
(7) Für verkehrspsychologische Untersuchungen, zu denen sich Personen vor dem 1. August 2024 angemeldet haben, sind die Beträge nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Gesetzesnummer
10012726
Dokumentnummer
NOR40264478
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