Artikel 3
(1) Die Kommission besteht aus 14 Mitgliedern und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied einen Stellvertreter ernennen.
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