Artikel 2
(1) Die Kommission hat mit allen Mitteln unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und der Republik Slowenien geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit im Sinne des Art. 1 hinzuwirken.
(2) Zu diesem Zweck hat die Kommission
- 1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vorzulegen,
- 2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik in der Republik Österreich und der Republik Slowenien hinzuwirken.
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