Artikel 4
(1) Die Kommission setzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Unterkommission, drei regionale Arbeitsgruppen und bei Bedarf weitere Arbeitsgruppen ein.
(2) Für die Kommission, für die Unterkommission und für die Arbeitsgruppen benennt jede Vertragspartei jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur Leitung der Sitzungen werden für die Kommission, die Unterkommission und die Arbeitsgruppen abwechselnd von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren je ein geschäftsführender Vorsitzender bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei stellt die stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden.
(3) Zu den Sitzungen der Kommission, der Unterkommission und der Arbeitsgruppen können Experten beigezogen werden.
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