vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 CSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Zulassung

§ 2

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind.

(2) Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht:

  1. 1. Container, die besonders für den Luftverkehr entwickelt wurden,
  2. 2. Wechselaufbauten, die nur auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen verwendet werden und weder mit oberen Eckbeschlägen versehen noch stapelbar sind,
  3. 3. Container im Rahmen nationaler Beförderung, die
  1. a) auf Grund ihrer Zweckbestimmung überwiegend stationär verwendet werden oder
  2. b) beim österreichischen Bundesheer ausschließlich für militärische Zwecke verwendet werden oder
  3. c) gemäß § 6 eingeschränkt zugelassen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte