Eingeschränkte Zulassung
§ 6
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann Container im Sinne des Art. II Abs. 1 CSC eingeschränkt auf ausschließlich innerhalb Österreichs stattfindende Beförderungen zulassen, wenn sie nicht alle Anforderungen für eine Zulassung gemäß § 3 erfüllen.
(2) Die eingeschränkte Zulassung darf nur erteilt werden, wenn der Container nach technischen Normen und den anerkannten Regeln der Technik gebaut ist und unter solchen Umständen und gegebenenfalls vorzuschreibenden Auflagen verwendet wird, daß keine geringere Sicherheit als bei einer Zulassung gemäß § 3 zu erwarten ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann verlangen, daß der Antragsteller hierüber einen Bericht einer in § 3 Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation beibringt. Im Zulassungsbescheid ist jedem Container eine Zulassungsnummer zuzuweisen.
(3) Der Antragsteller hat auf jedem eingeschränkt zugelassenen Container anstelle eines Sicherheitszulassungsschildes (§ 5) und mit diesem nicht verwechselbar in dauerhafter, gut lesbarer Schrift von mindestens 10 mm Buchstabenhöhe folgende Angaben anzubringen:
- 1. „Zugelassen für Beförderungen in Österreich“,
- 2. die Zulassungsnummer und, mit Bindestrich nachgestellt, das Datum der Zulassung in der Form Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig),
- 3. Hinweise auf besondere Beförderungsbedingungen.
(4) Der Eigentümer des Containers hat dafür zu sorgen, daß in gleicher Weise wie in Abs. 3 die Daten gemäß § 8 Abs. 3 und 5 angebracht werden. Statt der Kennzeichnung „ACEP-A“ ist „genehmigtes Überprüfungsprogramm“ zu verwenden. Er hat diese sowie die Angaben gemäß Abs. 3 zu entfernen oder dauerhaft unkenntlich zu machen, wenn
- 1. am Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung und diese Angaben ungültig werden, oder
- 2. der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes instandgehalten wird, oder
- 3. die Zulassung entzogen wurde.
(5) Für die eingeschränkte Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in derselben Höhe zu entrichten wie für die Zulassung gemäß § 3.
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